Ein Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine Patienten über Art und Risiko der von ihm gewählten Behandlungsmethode zu informieren. Gibt es eine gleichwertige, mit anderen Risiken verbundene Alternative, muss er diese dem Patienten ebenso mitteilen. In einem solchen Fall kann der Patient entscheiden, welche Behandlungsweise er wünscht. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) [...]
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schmerzensgeld
LAG Schleswig-Holstein: Schmerzensgeld wegen Mobbing
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – 3 Sa 001/02 – hat ein Urteil zum Thema Schmerzensgeld bei Mobbing gefällt. Das Gericht geht von einer hohen Hürde für die Substantiierung des Vortrages des gemobbten aus. Der gemobbte muss ein Vorgehen mit System nachweisen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Die Klägerin ist am …..1947 geboren und seit 1992 als Pflegekraft bei der Stadt X beschäftigt, davon seit ca. 5 Jahren im Alten- und Pflegeheim in der Sch.. In diesem Heim ist die Beklagte als Stationsschwester, jetzt Wohnbereichsleiterin genannt, tätig. Die Beklagte war bis Mai 2001 unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin. Im Mai 2001 wurde die Klägerin auf eine andere Station versetzt. Seit Februar 2002 ist sie arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin fühlt sich von der Beklagten gemobbt und meint, die Beklagte schulde ihr deswegen ein Schmerzensgeld von mindestens DM 5.000. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sie seit mindestens Frühjahr 2000 bis Ende April 2001 ständig schikaniert und „gemobbt”. Dadurch sei sie schwer erkrankt. Sie leide an einer schweren chronifizierten reaktiven Depression. Im Übrigen sei sie in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihrer Ehre verletzt worden. Die Klägerin hat folgende – z.T. strittige – Vorfälle zur Begründung ihres Vorwurfs vorgetragen:
- Okt. 2000: Geburtstagskuchen der Klägerin sei in der Küche in eine Ecke gestellt worden und vertrocknet.
- 16.11.2000: PC-Eintrag der Klägerin über Blutergüsse einer Heimbewohnerin sei gelöscht worden.
- 12.12.2000: Die Beklagte habe der Klägerin ohne Grund eine Pampers aus der Hand gerissen.
- 17./18.12.2000: Die Mitarbeiterinnen Bl. und D. hätten der Klägerin nicht Lagerungshilfe geleistet.
- 14.1.2001: Die Klägerin habe im Frühdienst nicht Lagerungshilfe erhalten.
- 16.1.2001: Die Beklagte habe zur Klägerin, die sie wegen des Urlaubsplanes angesprochen habe, gesagt: „Ich bespreche gar nichts mehr mit dir”. Weiter habe sie zu ihr gesagt: ,,Was machst Du hier schon? Was tust Du hier schon für uns?”
- 4.4.2001: Die Klägerin fühlte sich von der Beklagten diskriminiert, die ihr vorgehalten hatte, sie habe nur 2 Heimbewohner gewaschen.
- 7.4.2001: Die Beklagte sei hinter der Klägerin hergelaufen, habe sie mit dem Ellbogen geschubst und gefragt, wozu sie ein Zwischenzeugnis brauche. – 7./8.4.2001: Die Beklagte habe Kollegen der Station 1 aufgefordert, einen Antrag auf Versetzung der Klägerin zu unterzeichnen. (…)
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2001 die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auf einer unerlaubten Handlung der Beklagten beruhten. Die von der Klägerin eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 4.7.2001 könne entsprechenden Vortrag nicht ersetzen. Sie enthalte lediglich das wertende Ergebnis, dass die Depression der Klägerin im Zusammenhang mit einer beruflichen Konfliktsituation entstanden sei, ohne die Ursächlichkeit zu belegen. Es komme aber in Betracht, dass die Erkrankung durch andere innere oder äußere Ursachen entstanden sei. Eine Umkehr der Beweislast könne nicht angenommen werden. Auch aus dem Gesichtspunkt des „Mobbings” könne die Klägerin nicht ein Schmerzensgeld fordern. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ergebe sich aber nicht aus dem Vortrag der Klägerin. (…)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg.
Die Klägerin hat nicht Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in entspre-chender Anwendung des § 847 BGB. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederho-lungen auf die detaillierten und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
Auch mit der Berufung hat die Klägerin nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, die einen Schmerzensgeldanspruch begründen können. Das Vorbringen der Klägerin kann weder für einzelne Taten den Tatbestand einer Ehrverletzung noch für alle des „Mobbings” begründen.
Der Begriff des Mobbings stellt für sich gesehen nicht eine Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr handelt es sich bei „Mobbing” um ein soziales Phänomen, das es schon immer in der Arbeitswelt gegeben hat, das aber in den letzten Jahren vermehrt in den Blick der Allgemeinheit getreten ist. Der Begriff des Mobbing beschreibt eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vor-gesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während einer längeren Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßens aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Es ist einerseits erforderlich, dass sich das Verhalten gegen eine oder mehrere bestimmte Personen richtet und andererseits, dass das Verhalten systematisch erfolgt. Das bedeutet, es muss sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lassen.
Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen kann den Begriff des „Mobbings” erfüllen. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sind, den Anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen.
Die ausführliche Anhörung beider Parteien in der Berufungsverhandlung hat nicht zu dem Ergebnis geführt, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Beiden auf „Mobbing” der Beklagten beruhen. Eine systematische Vorgehensweise der Beklagten in dieser Richtung ist nicht erkennbar. Deutlich ist dabei jedoch geworden, dass die Klägerin sich von der Beklagten verfolgt und gezielt benachteiligt fühlt. Dass dies berechtigt ist, ist aber nicht erkennbar geworden. Dabei kann die Klägerin sich nicht auf Beweiserleichterungen wegen des behaupteten Mobbings berufen. Zuvor ist nämlich erforderlich, dass sie zumindest substantiiert Tatsachen behauptet, die auf das Vorliegen von Mobbing schließen lassen. Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie sei früher gesund gewesen, was zeige, dass die Erkrankungen auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz zurückzuführen seien. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser zeitlichen Abfolge noch nicht, dass andere Ursachen ausgeschlossen sind. Dabei hatte das Arbeitsgericht den Hinweis auf das Scheitern einer privaten Beziehung lediglich beispielsweise gebracht. Dass andere denkbare Ursachen (z.B. altersbedingte) ausscheiden, hätte die Klägerin darlegen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, andere mögliche Ursachen zu nennen.
Bei einer Betrachtung der von der Klägerin behaupteten Vorfällen ergibt sich, diese als wahr unterstellt, dass das Vorliegen eines „Mobbings” nicht feststellbar ist. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken, wobei auch auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen wird:
- Ostern 2000 „Frau Mi.”: Inwiefern ein – strittiges – Befragen nach dieser Kollegin Bestandteil eines gegen die Klägerin gerichteten „Mobbings” sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
- 07/2000 „Pinocchio”: Eine derartige Äußerung wäre mit Sicherheit rücksichtslos und unangemessen ge-wesen, kann aber nicht eine tiefgreifende Verletzung der Klägerin begründen, die zu einem Schmerzensgeldanspruch führt.
- 10/2000 „Geburtstagskuchen”: Inwieweit die Klägerin ursächlich dafür gewesen sein soll, dass der Kuchen nicht gegessen wurde, ist nicht dargelegt.
- 16.11.2000 „PC-Eintrag”: Die Klägerin hat nicht einmal konkret behaupten können, dass die Beklagte den behaupteten Eintrag gelöscht hat. Sie hat lediglich zum Ausdruck gebracht, ein Anderer könne es nicht gewesen sein, der Beklagten traue sie das zu.
- 12.12.2000 „Pampers”: Selbst wenn die Beklagte der Klägerin eine Windel aus der Hand gerissen haben sollte, spricht dies nicht für eine systematische Diskriminierung. Vielmehr deutet der von der Klägerin geschilderte Ablauf darauf hin, dass die Beklagte die Klägerin zu schnellerer Arbeit anspornen wollte, wenn auch die – strittige – Art überzogen gewesen sein mag.
- 17./18.12.2000 „Lagerungshilfe”: Hier hat die Anhörung der Klägerin ergeben, dass sie einerseits meint, mit diesen Mitarbeiterinnen habe sie „die Hölle” (wörtlich erklärt) gehabt, andererseits von der Beklagten erwartet hatte, dass sie diesen Mitarbeiterinnen die Weisung erteilte, Lagerungshilfe zu gewähren. Dabei ist nicht erkennbar, dass die Klägerin jemals auf die Beklagte zugekommen wäre, um Hilfe gegen die beiden Kolleginnen zu erhalten oder dass sie sie gebeten hätte, die Beiden zu einer entsprechenden Hilfestellung anzuweisen.
- 14.1.2001 „Lagerungshilfe im Frühdienst”: Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagte um Hilfe gebeten hätte.
- 16.1.2001 „Urlaubsplanung”: Hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar, was sie beanstanden will. Soweit es sich um die Lage des Erholungsurlaubs gehandelt haben sollte, hätte sie, sofern eine innerbetriebliche Klärung nicht erzielt werden konnte, die Personalvertretung bemühen oder notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können.
- 4.4.2001 „Waschen von 2 Heimbewohnern”: Hier ist deutlich geworden, dass die Klägerin sich dadurch diskriminiert fühlte, weil der Vorhalt in einer Dienstbesprechung erfolgte. Ob die Klägerin tatsächlich mehr Bewohner versorgt hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine Diskriminierung durch einen Vorhalt in einer Dienstbesprechung nicht erkennbar ist. Dass die Beklagte sich dabei im Ton vergriffen hätte, ist nicht behauptet.
- 7.4.2001 „Frage nach dem Zwischenzeugnis”: Hier wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Klägerin hat zwar in ihrer Anhörung erklärt, das Schubsen mit dem Ellbogen habe auch geschmerzt, andererseits hat sie aber bekundet, sie sei der Beklagten ausgewichen. Dass die Beklagte in der Absicht gehandelt haben sollte, der Klägerin Schmerzen zuzufügen, ist nicht dargelegt. Das – strittige – Verhalten mag zwar unangemessen sein, kann aber auch nicht als Bestandteil eines systematischen benachteiligenden Handels erkannt werden.
- 7./8.4.2001 „Versetzungsantrag”: Auch hierzu wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
- ohne Datum „Hinweis auf langsames Arbeiten”: Hier kann ohne Einzelheiten nicht beurteilt werden, ob dieser behauptete wiederholte Hinweis der Beklagten unberechtigt war.
- ohne Datum „Frühdienst”: Hier ist nicht ersichtlich, dass eine unterlassene Benachrichtigung der Klägerin und eine Frage, was die Klägerin denn wolle, Bestandteil eines systematischen Vorge-hens gewesen sein könnte. Dass Änderungen in Dienstplänen gelegentlich versehentlich nicht dem Betroffenen mitgeteilt werden, kann als fehlerhafte Arbeitsleistung des Vorgesetzten vorkommen.
- ohne Datum „minderwertige Arbeiten” „schlechtes Licht”: Dies hat die Klägerin nicht erläutert.
Zusammenfassend ist zu bemerken, dass sich das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Klägerin zwar als unerträglich darstellt, dass aber nicht erkennbar ist, ob dieser Ein-druck der Klägerin auf Verhalten der Beklagten beruht oder vielmehr auf Verhalten Dritter oder in der Person der Klägerin liegende Ursachen zurückzuführen ist. Auch eine Gesamtschau des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts lässt nicht den Schluss auf eine systematische Vorgehensweise der Beklagten mit dem Ziel, die Klägerin auszustoßen, zu.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 3 Sa 001/02 - hat ein Urteil zum Thema Schmerzensgeld bei Mobbing gefällt. Das Gericht geht von einer hohen Hürde für die Substantiierung des Vortrages des gemobbten aus. Der gemobbte muss ein Vorgehen mit System nachweisen. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Klägerin ist am …..1947 geboren und [...]
Chefarzt - Mobbing
Nach deutlicher Zurechtweisung aller Vorinstanzen durch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25.10.2007, Az: 8 AZR 593/06), wird der Fall „Chefarzt-Mobbing “ vor dem Landesarbeitsgericht Hamm nunmehr unter entscheidungserheblichen Auflagen des Revisionsgerichtes weiterverhandelt werden müssen.
Mobbing Rechtsweg oder Rechtsfalle" />
Der erneute Kammertermin findet am 12.06.2008 im Landesarbeitsgericht Hamm - Saal 5 – um 11.00 Uhr, Markerallee 94, 59071 Hamm statt. – Das neue Aktenzeichen lautet: 16 Sa 103/08.
Der Fall eines gemobbten Oberarztes für Neurochirurgie einer katholischen Einrichtung ging durch die Medien, wie kaum ein anderer Fall und zeigt, dass das Bundesarbeitsgericht nicht mehr gewillt ist, Mobbing-Urteile ohne Bezug auf die juristische Realität durchgehen zu lassen.
Sich.-Ing. J. Hensel, Kiel
Der Mobbing-Gegner bittet an dieser Stelle insbesondere die lokalen und überregionalen Printmedien, sowie die Programme des Hörfunks und des Fernsehens über diesen hochspannenden Prozess unnachgiebig und objektiv zu berichten.
Wieviel ist die Menschenwürde wert?
Vor dem Hintergrund, dass Mobbing Psychoterror für das Opfer bedeutet und somit regelmäßig eine Verletzung des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unangemessener Behandlung) darstellt und sich mit "Waffen aus dem psychoterroristischen Arsenal der ehemaligen STASI" deckt und damit neben den regelmäßig verursachten massiven Mobbing.html">psychosomatischen Verletzungsfolgen für die Opfer auch eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, sollte sich das Schmerzensgeld auch im entsprechend hohen Bereich bewegen. Angemessen wären vorliegend mindestens € 100.000, wenn man die Rechtsprechung des OLG Hamburgvom 25.07.1996, Az: 3 U 60/93 zugrunde legt.
In diesem Falle war Prinzessin Caroline von Monaco ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 180.000,00 (rund € 90.000,00) zugesprochen worden. Durch drei Berichterstattungen in Illustrierten mit erfunden Inhalten, davon ein erfundenes Interview über Probleme des Privatlebens und der seelischen Verfassung mit Äußerungen der Klägerin, die diese nicht gesagt hat. Das Leid von Mobbingopfern dürfte regelmäßig mindestens so groß sein wie das in diesem Urteil geschilderte.
Deshalb ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing mindestens in dieser Größenordnung zu werten.
RA Dr. Thomas Etzel, München
Volkswagen versucht sich an der Aufarbeitung der eigenen Geschichte während der Zeit des Nationalsozialismus: Ehemalige Zwangsarbeiter kommen zu Wort - in einem angemessen sparsam inszenierten Hörbuch. mehr...
Zum BAG-Urteil Az: 8 AZR 593/06 , Sozialversicherungen forderten den Schadensersatz bei Mobbing
anderer Fall, aber das Muster wird deutlich!
Mobbing wird trotzdem forgesetzt!" />
Die Geschichte des Mobbing vor deutschen Arbeitsgerichten
Nunmehr fiel auf, dass die deutsche Arbeitgerichtsbarkeit seit ca. 20 Jahren Mobbing am Arbeitsplatz in den Urteilen als nicht beweisbar darstellte. Auf dem Homepageserver der Ruhr Universität Bochum wurde dargestellt, wie schwer der Kausale Zusammenhang als Beweis zwischen Mobbing, Mobbing im Mobbing/Die_Fürsorgepflicht_des_Arbeitgebers_bei_Mobbing">Fürsorgepflicht">Mobbing/Die_Fürsorgepflicht_des_Arbeitgebers_bei_Mobbing">Fürsorgepflicht die Urteile" href="http://wiki.mobbing-gegner.de/Schadenersatz">Schadensersatz, und Mobbing bei E.ON Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers" href="http://wiki.mobbing-gegner.de/Mobbing/Urteile/BAG%3ASchadenersatz-Schmerzensgeld_unterliegen_keinen_Ausschlu%C3%9Ffristen%21">Schmerzensgeld herbeizuführen war (genau genommen unmöglich).
Die Duldung von Mobbing in der Gesellschaft und bei den Entscheidungsträgern
Mobbing ein politisches geduldetes Verhalten am Arbeitsplatz
Die Lösungsansätze seien, dass deutsche Unternehmer Vorsorge treffen müssten, um nicht die Opfer der verfehlten Politik zu werden. Der Königsweg sei die Verlagerung des Unternehmens bzw. die Verlagerung von Betriebs-/Produktionsteilen ins steuergünstige Ausland. Was auch geschah, und das lies aber die Korruption-Mobbing-Arbeitslosigkeit.html">Anwalt und die Verarmung in Deutschland ansteigen. Deshalb sei auch zu bedenken, dass die Binnennachfrage in Deutschland kontinuierlich sinkt und bei Exportgütern die Wettbewerbsfähigkeit mit dem Ausland kaum noch gegeben ist. Deutsche Unternehmer sollten also auch überlegen, ihre Produkte und Dienstleistungen "tatsächlich/real" in anderen Ländern mit hoher und/oder steigender Binnennachfrage anzubieten. Dieses könne als "Krisenvorsorge" schrittweise erfolgen. Was auch geschah, wobei dieses Vorgehen aber die Korruption-Mobbing-Arbeitslosigkeit.html">Anwalt und die Verarmung in Deutschland noch mehr verstärkte. Damit sich der Unternehmer mit solchen schlimmen Sachen in Deutschland nicht befassen muss, sollte er ein Land wählen, dass z. B. die Rechtsform LLC oder die Sonderform in den Freihandelszonen aufweist. Wenn keine persönliche Haftung besteht, und eine Durchgriffshaftung nur bei Straftaten besteht, dann ist das auch sehr gut. Ein niedriges Stammkapital, z. B. 0-Euro ist optimal. Wenn die Steuerberatungskosten gering im Vergleich Deutschland sind, dann erfreut das den Unternehmer. Besonders beliebt sind anonyme Gründungen (Treuhand). Und wenn sonst noch interessante steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mit deutscher Körperschaft durch DBA, sprich "weiße Einkünfte" möglich sind, dann kann es nur noch heißen: "Nichts wie weg aus Deutschland"
Damit die Deutschland AG wettbewerbsfähig bleiben konnte, und das die Unternehmer in Deutschland bleiben, zu dem Punkt hatten sich in den letzten Jahren die Bundesregierungen mit den Unternehmerkapitänen einiges einfallen lassen, oder sie hatten sich zu gewissen Themen lange Zeit nichts einfallen lassen. Heuschrecken überfielen Deutschland und sorgten mit dem System "Rendite durch Rausschmeissen" für die Verstärkung von Korruption-Mobbing-Arbeitslosigkeit.html">Anwalt, Armut, und Mobbing. Die Korruption blühte, denn irgendwie mussten sich die durch Stellenkorruption selbst in die Höhe beförderten Kreise sich selbst beschäftigen, und da half die Selbstbereicherung, und der durch Stellenkorruption geförderte Schutz der Korrupties. Kontrollen solcher korrupten Kreise gab es, wenn überhaupt, nur ansatzweise, oder es gab Pseudokontrollen. Kontrollen waren auch deswegen sehr erschwert, weil mittels Stellenkorruption die lukrativen Stellen mit Verwandten und engsten Bekannten besetzt wurden, - vielfach kam eine nennenswerte Arbeitsgegenleistung nicht zustande. Dafür gab es aber um so mehr Mobbing, wenn sich jemand aufmachte, solche Systeme aufzudecken. Die Straftaten in der Wirtschaft und die Wirtschaftkriminalität boomten. Hierzu einige Beiträge im Mobbing-Gegner-Blog .
Mobbing/Firmen/playmobil?highlight=%28playmobil%29">Mobbing in den Betrieben wurde freien Lauf gewährt, es sei denn die Arbeitgeber sorgten "freiwillig für Ordnung".
Strafen für Mobber wurden seitens des Gesetzgebers im Mobbing/Die_Fürsorgepflicht_des_Arbeitgebers_bei_Mobbing">Fürsorgepflicht">Mobbing/Die_Fürsorgepflicht_des_Arbeitgebers_bei_Mobbing">Fürsorgepflicht/Kündigung">Kündigungsschutzgesetz nicht verankert.
Zudem kam noch, dass auch Richterinnen und Richter der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit Seminare abhielten, und als bezahlte Referendare einen lukrativen und angenehmen Nebenjob fanden, wobei die Seminare von grossen Anwaltskanzleien zum Teil in 4 bis 5-Sterne-Nobelhotels über 1 bis 2 Tage veranstaltet wurden. Der Inhalt war oft: Mobbing?action=fullsearch&context=180&value=k%C3%BCndigung&titlesearch=Titel">Mobbing/Die_Fürsorgepflicht_des_Arbeitgebers_bei_Mobbing">Fürsorgepflicht">Mobbing/Die_Fürsorgepflicht_des_Arbeitgebers_bei_Mobbing">Fürsorgepflicht/Kündigung">Kündigungen, Mobbing?action=fullsearch&context=180&value=Mobbing&titlesearch=Titel">Mobbing, Gleichstellungsgesetz Solche Seminare wurden z. B. zum Preis von ca. 600 bis 1200 Euro pro Person angeboten, - vielfach „all inclusive“, versteht sich - . Die Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen veranstalteten ähnliche Seminare, aber ggf. nicht ganz so nobel. Nur Mobbing am Arbeitsplatz wurde durch solche Seminare nicht hinreichend bekämpft. Vielmehr war auffällig, dass sich Mobbing am Arbeitsplatz seit ca. 1985 immer mehr verstärkte, sozusagen Mobbing als Betriebsmittel „Nötigung zur Selbstkündigung“. Also wo waren die Verantwortlichen ? Die Polizei war für Mobbing-Betroffene im Arbeitsverhältnis auch nicht die richtige Ansprechstelle, weil bei Mobbing am Arbeitsplatz für nicht verbeamtete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zunächst der Arbeitgeber (Mitarbeitervertretungen) die Aufklärungsansprechstelle zu sein habe, oder bestenfalls die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist. Bei Beamten ist der Dienstherr (Personalrat) oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Und wer eine Strafanzeige wegen begangener Straftaten (z. B. Nötigung zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses/Beamtenstelle) im Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz bei der Staatsanwaltschaft stellte, musste dort den Beweis führen, und wenn das nicht gelang, dann hatte der Arbeitgeber (Dienstherr) gemäß der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeit) die Möglichkeit zu sagen, dass es sich um die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses handle, was eine Mobbing/Die_Fürsorgepflicht_des_Arbeitgebers_bei_Mobbing">Fürsorgepflicht">Mobbing/Die_Fürsorgepflicht_des_Arbeitgebers_bei_Mobbing">Fürsorgepflicht/Kündigung">Kündigung des Mobbing-Opfers rechtfertige. Bei Beamten hatte dies eine Abordnung oder Versetzung zur Folge, oder in Einzelfällen wurden die Beamten laut amtsärztlichen psychiatrischen Gutachten „diestunfähig auf nicht absehbare Zeit“, was einer Frühverrentung gleichkam. Die Polizei war auch deswegen nicht die richtige Ansprechstelle, weil es bei der Polizei ebenfalls übelstes Mobbing gab, was darauf hindeutete, dass hier kaum verantwortliche Ansprechpartner als Vorgesetzte mit Kompetenz in Sachen Mobbing am Arbeitsplatz zu finden waren. Hier hatte sich offensichtlich ein abgestumpftes Umfeld hinsichtlich begangener Straftaten im Arbeitsleben entwickelt, was die strafrechtlichen Ermittlungen bei Mobbing am Arbeitsplatz im wesentlichen zu Nichte machte. Offensichtlich waren Straftaten nur dann relevant, wenn eine Strafanzeige strafrechtlichen Erfolg versprach, was bei Straftaten im Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz bei der Polizei aber immer nicht der Fall gewesen sein soll. Und ansonsten: Kein öffentliches Interesse! Es blieb die Frage, wie die Beweisführung in Sachen Schadensersatz auszusehen hatte, wenn Mobbing-Betroffene wegen Mobbing am Arbeitsplatz erkrankten, und deswegen ein finanzieller Schaden entstand. Wo waren die kompetenten Stellen, die an dem Beweis mitarbeiteten, das Mobbing am Arbeitsplatz vorlag und ein Schaden angerichtet wurde ?
Gruß
Tom
Mobbing/WhoIsWho/Dr._Peter_Wickler" title="EX. LAG Richter Dr. Peter Wickler mit den besten Mobbing-Urteilen bisher"> Peter Wickler hat es vor Jahren schon "gefordert". Nun gehen seine grundsätzlichen Denkansätze endlich in die Mobbing/Urteile/" title="Mobbing Rechtsprechung">Rechtsprechung ein. (Mobbing außen vor" href="http://wiki.mobbing-gegner.de/Verursachungsanteile">Verursachungsanteile, Mobbing-Sachverhalten" href="http://wiki.mobbing-gegner.de/Beweislastumkehr">Beweislastumkehr, Mobbing/RechtGesetzgebung/VorstandsHaftung" title="Verantwortung für die Folgen von Mobbing im Unternehmen">Verantwortung der Aufsichsräte) Leider bin ich kein Jurist (oder Gott sie Dank?). Viel zu viel "Unrecht" ist in Deutschland vor Mobbing vor deutschen Arbeitsgerichten">deutschen Arbeitsgerichten im "Namen des Volkes" gesprochen worden.
Auch ich habe meinen Arbeitsplatz durch einen "Mobbing/MeineGeschichte/ThemaBetriebsrat/Anh%C3%B6rung_des_Betriebsrates_zur_1._K%C3%BCndigung" title="Mobbing mit Kenntnis des Betriebsrates">unkundigen Richter" eingebüßt. Da wurde nur von Robin Hood gefaselt, das Mobbing im Urteil anerkannt" href="http://wiki.mobbing-gegner.de/Mobbing/MeineGeschichte/ThemaUrteil">Urteil der 1. Instanz ignoniert, anstatt eine Beweislastumkehr wie von mir gefordert einfließen zu lassen. Weil ich mich gegen Mobbing gewehrt habe, und dies öffentlich drängte er mich in einen Vergleich!
Die notwendige Einsicht und meine Mobbing auf Ansage" href="http://mobbing-gegner.de/MobbingGeschichte/032509_Claus_Hohmann.jpg">Einwände hinsichtlich der Ursachen und somit das Erstverschulden zu berücksichtigen brachten Mobbing nicht geeignet" href="http://wiki.mobbing-gegner.de/Hans-Karl_L%C3%B6ber">ihn dennoch zum lächeln.
Mal sehen was wir aus Hannover noch so zu erwarten haben! Bitte lesen Sie auch:Mobbing-Was-Fuehrung-kosten-kann.html" title="Mobbing Anwalt aus Bayern">Was Führungs kosten kann von Dr. Thomas Etzel. Mit ihm an meiner Seite wäre es nicht AnwaltBrief" title="Auf den Fachanwalt kommt es an!">SO gelaufen!
Mobbing: Mobbing_Der_Feind_im_eigenen_Bro.html" title="Mobbing Gegner">Der Feind im eigenen Büro
Rund eine Million Menschen in Deutschland werden von Vorgesetzten und Kollegen Mobbing im VW Konzern">gezielt angefeindet. In einem aktuellen Fall hat ein Oberarzt vor dem Arbeitsgericht Schmerzensgeld erstritten. Er war monatelang von seinem Chefarzt gequält worden
Bis zum Schluss der langen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung war unklar, ob der Chefarzt Dr. H. seinen Ersten Oberarzt vor Kollegen herabgewürdigt hatte oder nicht. Er solle "seinen Arsch im Bett" lassen, hatte der Chefarzt seinem Untergebenen zugerufen. Doch schließlich kam es auf diese einzelne Beleidigung gar nicht mehr an. Denn der Leiter der Neurochirurgischen Abteilung eines Krankenhauses war so häufig ausfallend geworden, dass sich der Oberarzt gar nicht mehr an jeden einzelnen Fall erinnern konnte. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte seinen Chef vor einigen Tagen zur Zahlung von Schmerzensgeld. (Aktenzeichen: Mobbing Schmerzengeld BAG Urteil">8 AZR 593/06). Der Vorwurf lautete: Mobbing.
Mobbing/Firmen" title="Mobbing am Arbeitsplatz">Mobbing ist ein Mobbing Forum">nicht nur in deutschen Krankenhäusern immer häufigeres Vorkommnis im Arbeitsleben. Dem Mobbingreport von Meschkutat, Stackelbeck und Langenhoff zufolge, der allerdings noch aus dem Jahre 2002 stammt, ist in Deutschland von einer Mobbingquote von 2,7 Prozent bei allen Beschäftigten auszugehen. Jeder 37. Arbeitnehmer müsste demnach davon betroffen sein.
Solche Konflikte im Arbeitsleben haben in der Regel einen typischen Verlauf. Im jetzt entschiedenen Fall waren die Repressalien, denen sich der Oberarzt seit Mai 2002 ausgesetzt fühlte, umfassend. Sie reichten vom kurzfristigem Streichen eines genehmigten Urlaubs, einer inhaltlich unzutreffenden Abmahnung, dem Vorwurf fachlicher Fehler im Beisein von Kollegen, dem Entzug eines Einzelarbeitsplatzes, dem Verbot, an der Visite teilzunehmen, und der kurzfristigen Terminverlegung einer Dienstbesprechung, ohne darüber informiert zu haben.
In der Regel bestreitet der Mobber solche Vorwürfe, die auch schwer zu beweisen sind. Zeugenaussagen bleiben in Gerichtsverfahren oft unkonkret, oder sie können sich nicht genau erinnern, da es sich meist um Mitarbeiter des Mobbers handelt. Und die wollen naturgemäß ihre eigenen beruflichen Entwicklungschancen nicht gefährden. Klare Aussagen haben auch in diesem Verfahren viele der 17 vom Landesarbeitsgericht angehörten Zeugen vermieden.
Der Oberarzt, der bereits kommissarischer Leiter der Abteilung war, ehe der neue Chefarzt von außerhalb berufen wurde, erkrankte infolge der fragwürdigen Behandlung durch seinen Vorgesetzten. Von November 2003 bis Juli 2004 sowie ab Oktober 2004 war er wegen dieser psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Deshalb verklagte er das Krankenhaus. Er forderte, dem Chefarzt zu kündigen oder dass ihm als Kläger zumindest ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werde, auf dem er nicht mehr den Weisungen seines Chefarztes unterworfen war. Auch verlangte er von dem Krankenhaus als seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld, da der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe.
Gestützt werden kann eine solche Forderung auf den mit der Schuldrechtsreform 2002 eingefügten Paragrafen 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Um einen Schmerzensgeldanspruch zu bejahen, genügt die Verletzung des Arbeitsvertrages. Dies kann auch durch Fehlverhalten eines sogenannten Erfüllungsgehilfen geschehen, in diesem Fall also des Chefarztes als Vorgesetzten.
Das Krankenhaus bestritt zwar "Mobbinghandlungen" des Chefarztes Dr. H., veranstaltete aber zwei "Konfliktvermittlungskonferenzen" im April 2004, denen sich Dr. H. aber verweigerte. Eine andere Stelle konnte dem Kläger auch nicht zugewiesen werden, da keine andere adäquate Tätigkeit im Krankenhaus bei gleicher Vergütung - rund 115 000 Euro im Jahr - vorhanden gewesen sei.
Es brauchte letztlich den Weg durch die Instanzen, um zumindest einen Teilerfolg zu erzielen. Einen Anspruch auf Entlassung des Chefarztes lehnte das Bundesarbeitsgericht ebenso ab wie die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Darauf bestehe nur Anspruch, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden sei. Allerdings bejahten die Erfurter Richter einen Schmerzensgeldanspruch, da der Oberarzt in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt worden Mobbing und gekündigt" href="http://wiki.mobbing-gegner.de/Mobbing/MeineGeschichte/ThemaBetriebsrat/Anh%C3%B6rung_des_Betriebsrates_zur_1._K%C3%BCndigung">und infolge dessen psychisch erkrankt sei. Über dessen Höhe hat jetzt das LAG zu befinden.
"Leider gelang es wieder nur einem entsprechend hochqualifizierten Beschäftigten, seine Ansprüche auf Schmerzensgeld durchzusetzen", kommentiert der auf Arbeitsrecht spezialisierte Brühler Anwalt">Rechtsanwalt Michael Felser die Entscheidung. Es sei auffällig, dass nur Führungskräfte mit ihren Mobbingklagen Erfolg hätten.
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