Es ist eine Sensation: Das wohl umstrittenste Großprojekt des Neoliberalismus ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB II), die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, "nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" erfüllen. Die Leistungen für die 6,7 Millionen Hartz IV-Empfänger müssen jetzt grundlegend neu berechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt vom Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 1. Januar 2011.
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hartz iv
Hermann Scheer, der designierte Wirtschaftsminister im Kabinett Ypsilanti und Träger des Alternativen Nobelpreises, Experte für regenerative Energien und Feindbild Nummer 1 aller Lobbyisten der Energiebranche hat wie Ypsilanti nicht mehr für den Bundesvorsitz kandidiert. Ich habe ihn gefragt, warum nicht:
Sehr geehrter Herr Scheer,Heute kam eine Antwort:
mit Freude und Bewunderung habe ich Ihre Kritik an dem Führungsstil der SPD vernommen und bedauert, dass Sie keine größere Rolle in Hessen einnehmen konnten. Nun lese ich, dass Sie mit beteiligt sind, eine SPD-Basisrevolution zu initiieren, die möglicherweise die SPD mit der Schröder-Ära abrechnen und wieder auf Volkspartei-Kurs führen würde. Dies alles unterstütze ich und danke für Ihr Engagement.
Was ich nicht verstehe ist, weshalb Sie - wie auch Andrea Ypsilanti - nicht wieder für den SPD-Vorstand kandidieren. Wie passt das zu der Rolle, die Sie offensichtlich zu spielen gedenken? Ist es nicht wichtig, in der Partei weiterhin Ämter zu bekleiden, die Ihnen Mitspracherecht gewähren? Konterkarieren Sie sich hier nicht selbst? Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihre Initiative und verbleibe
mit Freundlichen Grüßen
Stefan Sasse
Sehr geehrter Herr Sasse,Kann man so stehen lassen.
als Antwort auf Ihre Frage hier ein Zitat aus dem Brief in dem ich gegenüber meinen VorstandskollegInnen meinen Rückzug aus dem Gremium begründet habe:
"Der kritische und offene Diskurs ist das Salz demokratischer Erde. Es ist mein Verständnis von sozialdemokratischer Identität, der Partei mehr (zurück) zu geben als von ihr zu nehmen. Meine Haltung entsprach nie derjenigen, wie sie der Satiriker Stanislaw Lec in einem Aphorismus beschrieben hat: "Um eine Position zu bekommen, hat er eine beliebige bezogen." Anstatt strategisch zentrale Inhalte angemessen auszudiskutieren, ist es allzu üblich geworden, politische Machtspiele auszutragen, Scheinlösungen zu produzieren und inhaltsfremde personelle Rücksichten zu nehmen. In solche Spiele will ich aber nicht involviert sein und auch nicht weiter davon belastet werden. Ich bin deshalb zu dem Schluss gekommen, dass es ohne Sitz im Parteivorstand eher möglich ist, einen Beitrag zur Verbesserung der politischen Kultur der SPD zu leisten."
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hermann Scheer
Das Sächsische Landessozialgericht- L 7 AS 294/09 B PKH – hat entschieden, dass ein unter 14-jähriges Kind das sich im Wachstum befindet möglicherweise einen Anspruch auf wachstumsbedingten Bekleidungsbedarf haben kann. Dies könne ein Anspruch auf Erstausstattung sein.Das Sozialgericht hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat dem nun stattgegeben. Es hat dies unter andrem wie folgt begründet:
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen. Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. (…)
Soweit die am 1996 geborene Antragstellerin zu 2 für sich selbst wegen wachstumsbedingten Bekleidungsbedarfs einen Bedarf für Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II begehrt hat, sind derzeit hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO gegeben. Denn angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken, die das Bundessozialgericht (BSG) bezüglich des Bedarfs bzw. abweichender Bedarfe von unter 14jährigen Kindern von Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zur Vorlage einer konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht veranlasst hat, durfte das Sozialgericht die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht ohne Weiteres verneinen. Ob ein Anspruch auf “Erstausstattung” nach jener Vorschrift wegen der Berücksichtigung eines Bekleidungsanteils bei der Regelleistung von vornherein ausscheidet, ist in Anbetracht der Bedenken des BSG zweifelhaft. Die Erfolgaussichten konnten hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs also durchaus als offen betrachtet werden.
Gleiches gilt für den Anordnungsgrund. Dabei war zu berücksichtigen, dass die zuständige ARGE im Bescheid vom 06.02.2009 und im Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 auch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II abgelehnt hatte. Obwohl nur pauschal behauptet wurde, dass die Antragstellerin zu 2 nichts mehr zum Anziehen habe bzw. in ihren inzwischen zu klein gewordenen Kleidern zur Schule gehen müsste, kann z. B. beim Übergang der Jahreszeiten – wie derzeit ein akuter Bekleidungsbedarf nicht von vornherein verneint werden. Es besteht allerdings Anlass darauf hinzuweisen, dass der Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit für die begehrte einstweilige Anordnung entfallen könnte, wenn die Antragstellerin zu 2 insoweit ein von der ARGE angebotenes Darlehen ablehnen würde.
Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre ist verfassungswidrig
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Tipp: Familien mit Kindern ist zu raten gegen ALG II-Bescheide, die noch nicht bestandskräftig geworden sind, Widerspruch einzulegen. [...]
Verpflegung im Krankenhaus jetzt auch in Aachen keine Einnahme für ALG II Empfänger
Das Sozialgericht Aachen - S 6 AS 45/08 - hat entschieden, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen lediglich Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind, nicht aber die Vollverpflegung in einem Krankenhaus. Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt): Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Vollverpflegung während eines [...]
Wie bereits Anfang Dezember berichtet hat das Sozialgericht Schleswig eine Entscheidung zur Überprüfbarkeit von Bescheiden nach § 44 SGB X getroffen. Ich hatte aus Gründen des Mandantenschutzes auf die Angabe des Aktenzeichens verzichtet. Da nun die Rechtsmittelfrist vorbei ist kann ich auch das nun Nachholen. Die Entscheidung ist vom 02. Oktober 2008. Das Aktenzeichen lautet [...]
Eine sehr begrüßenswerte in Initiative geht derzeit von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft aus. Sie fordert im Sinne der Chancengleichheit für Kinder von Hartz IV Empfängern die Einführung eines Schulstartgeldes Frankfurt a.M. - Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat gefordert, Kindern aus Hartz IV-Familien die Schulstarthilfen bis zum 13. Schuljahr zu zahlen. „Gerade diese Kinder werden [...]
SG Dresden: Sanktion gegen „Hartz IV”-Empfänger ist bei unklarer Belehrung rechtswidrig
Das Sozialgericht Dresden - S 6 AS 2026/06 - hat entscheiden, dass eine Kürzung von Arbeitslosengeld II darf nur erfolgen, wenn der Betroffene zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist. Sachverhalt: Der Kläger aus Dresden ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Die ARGE Dresden forderte ihn auf, sich auf eine Stelle [...]
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