Das Sächsische Landessozialgericht- L 7 AS 294/09 B PKH – hat entschieden, dass ein unter 14-jähriges Kind das sich im Wachstum befindet möglicherweise einen Anspruch auf wachstumsbedingten Bekleidungsbedarf haben kann. Dies könne ein Anspruch auf Erstausstattung sein.Das Sozialgericht hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat dem nun stattgegeben. Es hat dies unter andrem wie folgt begründet:
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen. Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. (…)
Soweit die am 1996 geborene Antragstellerin zu 2 für sich selbst wegen wachstumsbedingten Bekleidungsbedarfs einen Bedarf für Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II begehrt hat, sind derzeit hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO gegeben. Denn angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken, die das Bundessozialgericht (BSG) bezüglich des Bedarfs bzw. abweichender Bedarfe von unter 14jährigen Kindern von Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zur Vorlage einer konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht veranlasst hat, durfte das Sozialgericht die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht ohne Weiteres verneinen. Ob ein Anspruch auf “Erstausstattung” nach jener Vorschrift wegen der Berücksichtigung eines Bekleidungsanteils bei der Regelleistung von vornherein ausscheidet, ist in Anbetracht der Bedenken des BSG zweifelhaft. Die Erfolgaussichten konnten hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs also durchaus als offen betrachtet werden.
Gleiches gilt für den Anordnungsgrund. Dabei war zu berücksichtigen, dass die zuständige ARGE im Bescheid vom 06.02.2009 und im Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 auch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II abgelehnt hatte. Obwohl nur pauschal behauptet wurde, dass die Antragstellerin zu 2 nichts mehr zum Anziehen habe bzw. in ihren inzwischen zu klein gewordenen Kleidern zur Schule gehen müsste, kann z. B. beim Übergang der Jahreszeiten – wie derzeit ein akuter Bekleidungsbedarf nicht von vornherein verneint werden. Es besteht allerdings Anlass darauf hinzuweisen, dass der Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit für die begehrte einstweilige Anordnung entfallen könnte, wenn die Antragstellerin zu 2 insoweit ein von der ARGE angebotenes Darlehen ablehnen würde.