Selbstmord nach Mobbing
Was muss noch geschehen. Selbstmord reicht dem BAG als Beweis scheinbar nicht. Noch nicht, oder ist die Beislage durch wirklich entgültige Tatsachen nicht ausreichend. Wieviel wollen Politiker und Bonzen in Deutschland, dem Land der unverblühmten Korruption, noch deckeln!
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.2008, Az.: 8 AZR 347/07
1. Instanz:
Arbeitsgericht Jena, Az.: 3/5 Ca 35/04, Urteil vom 11.03.2005
2. Instanz:
Landesarbeitsgericht Thüringen, Az.: 2 Sa 366/05, Urteil vom 25.01.2007
Das Bundesarbeitsgericht richtete am 24.04.2008 ein weiteres bahnbrechendes Urteil unter dem Az.: Az.: 8 AZR 347/07 zu recht. Dem Bundesarbeitsgericht muss allerdings zu Gute gehalten werden, dass der Gesetzgeber keine zwingende gesetzliche Vorgabe in das Kündigungsschutzgesetz gegen Mobbing">Kündigungsschutzgesetz gegen Mobbing verankerte, sodass die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit eine art gerichtlichen Mobbing-Schutz hätte effektiv ausüben können. Vielmehr überlies der Gesetzgeber im Rahmen des Richterrechts den gerichtlichen Mobbing-Schutz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit, was dazu führte, dass in sehr wenigen Fällen der Arbeitgeber wegen Mobbing verurteilt wurde, da vom Gesetzgeber Mobbing im Kündigungsschutzgesetz nicht einem arbeitsrechtlichem Tatbestand zugeordnet wurde.
Worum ging es im Kern in diesem Urteil ?
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend, weil dieser den von ihrem Ehemann begangenen Selbstmord verschuldet haben soll. Außerdem verlangte sie Schadensersatz wegen des immateriellen Schadens, den ihr verstorbener Ehemann durch „Mobbing“ der Beklagten erlitten haben soll. Die Klägerin verlangte vom Arbeitgeber eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für den dem Erblasser entstandenen immateriellen Schaden. Dieser Schadensersatzanspruch betrage mindestens 40.000,00 Euro. Weiter macht die Klägerin die Erstattung der entstandenen Beerdigungskosten iHv. 2.635,17 Euro und eines Unterhaltsschadens iHv. 247,16 Euro sowie einen Schadensersatzanspruch wegen verlorener Dienste iHv. 160,00 Euro geltend.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25.01.007, Az.: 2 Sa 366/05 wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hatte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Eine Folge des Grundsatzurteils:
Wer in Deutschland als Mobbing-Opfer lebte und arbeiten musste, und dermassen von Beschäftigten gemobbt wurde, hatte als zukünftiger potentieller Selbstmörder und Erblasser erst einmal für die Beweise zu sorgen, dass Mobbing seitens der Beschäftigten kausal stattgefunden hatte, sodass die Erbberechtigten hätten Schadensersatzansprüche und ggf. Schmerzensgeld einfordern können.
Was war geschehen ?
Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen:
Der Ehemann der Klägerin war seit 1996 beim Ex-Arbeitgeber als Betriebshandwerker beschäftigt. Er verrichtete überwiegend Hausmeistertätigkeiten. Sein vertraglich vereinbarter Stundenlohn betrug zuletzt 8,44 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Am 21.09.2004 beging der Ehemann der Klägerin Selbstmord. Die Klägerin wurde die Alleinerbin. Die Beklagte hatte dem Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Erblasser) mit Schreiben vom 02.07.2004 betriebsbedingt zum 31.07.2004 gekündigt. Nachdem der Erblasser Kündigungsschutzklage erhoben hatte, nahm die Beklagte die Kündigung zurück.
Die Klägerin erklärte, der Arbeitgeber hätte so gehandelt, weil auch so der Erblasser fertiggemacht werden könnte. Beim Erblasser sollen erst mit Zugang der Kündigung am 02.07.2004 pathologische Befunde aufgetreten sein, wegen derer er regelmäßig seinen Hausarzt aufgesucht habe.
Die Beschwerden sollen gewesen sein:
Durchfall, Erbrechen, Übelkeit, Herzbeschwerden und andere psychosomatische Erscheinungen
Er soll seine Beschwerden auf die Probleme am Arbeitsplatz zurückgeführt haben. Dem Geschäftsführer der Beklagten soll bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten beim Erblasser die medizinischen Folgen wie Angstgefühle, Schweißausbrüche uä. hervorgerufen haben. Der Geschäftsführer soll dies in Kauf genommen haben. Nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 05.07.2004 bis zum 18.07.2004 arbeitete der Erblasser seit 19.07.2004 wieder bei der Beklagten. Die Klägerin behauptete, dass der Arbeitgeber hätte den Erblasser nach dem Ausspruch der später zurückgenommenen Kündigung systematisch „gemobbt“. Er war nach Wiederaufnahme der Arbeit z. B. von dem Meister des Arbeitgebers, W, aufgefordert worden, den Zentralschlüssel für den Zugang zu den einzelnen Abteilungen und Werkzeugschränken abzugeben. Er wurde dann in der Stanzerei eingesetzt und mit Transport- und Montagearbeiten betraut sowie beim Biegen und einmal in der Müllabfuhr eingesetzt. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub stellte er am 02.08.2004 fest, dass sein Umkleidespind belegt war. Auch war sein Einlasschip für die Umkleidekabine und die anderen Abteilungen der Stanzerei gesperrt. Er ließ sich daraufhin einen anderen Spind im Umkleideraum der Stanzerei zuweisen. Ständige, nicht vorhersehbare Unterbrechungen bei der Arbeit, dauerndes Kritisieren wegen angeblicher Nichterfüllung der Norm, Lohnreduzierung, soziale und räumliche Isolation durch sprunghaftes Zuordnen in andere Kollektive und Arbeitsabläufe, Verleumdungen, Kränkungen, Lächerlichmachen sowie die Erteilung von unter- bzw. überfordernden und sinnlosen Aufträgen hätten zu psychischer und körperlicher Gesundheitsschädigung und zur Erkrankung des Erblassers geführt. Letztendlich hätte der Arbeitgeber vielmehr versucht mit arbeitsrechtlich unzulässigen Mitteln in erster Linie Kostenreduzierungen durchzusetzen. Dieses „Mobbing“ soll letztlich die Ursache für den Selbstmord gewesen sein.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte das Begehren der Erbin und Klägerin u. a. mit folgenden Gründen ab:
Weitere so genannte „Mobbing-Handlungen“ des Arbeitgebers, welche zu einer Gesundheitsschädigung des Erblassers geführt haben könnten und die dessen Selbstmord adäquat kausal verursacht haben könnten, habe die Klägerin nicht hinreichend konkret dargelegt. Die einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Verhaltensweisen der Beklagten hätten nicht den Begriff des „Mobbing“ erfüllt. Ein auf das Ziel der schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Erblassers gerichtetes Verhalten seitens des Arbeitgebers sei für das Berufungsgericht nicht erkennbar gewesen. Ein Selbstmord hätte eine Verletzung des Lebens iSd. § 823 Abs. 1 BGB darstellen müssen, wenn das Opfer vorsätzlich oder fahrlässig zum Selbstmord getrieben worden ist. Insbesondere läge dann eine Tötung iSd. §§ 823, 844 BGB vor, wenn der Tod des unmittelbar Verletzten sich als zurechenbare Folge der unerlaubten Handlung dargestellt hätte, zB wenn der Selbstmord infolge einer traumatischen Neurose erfolgt ist.
Zudem:
Bei einer Selbsttötung handele es sich um einen derart seltenen und damit unwahrscheinlichen Geschehensablauf, dass er regelmäßig nicht als adäquat kausal durch im Arbeitsleben immer wieder vorkommende schädigende Handlungen, z.B. den Ausspruch und die Rücknahme einer sozial ungerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung verursacht angesehen werden könne. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es objektive, für Dritte erkennbare Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers gegeben hätte.
Anmerkung:
Dieses Urteil belegte einmal mehr: Deutschland blieb Mobberland, und ein El Dorado für Mobber. Mobber konnten weiterhin ohne Angst vor Sanktionen Menschen aus den lukrativen Jobs mobben, die Manager der Unternehmen brauchten keine Angst vor Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldzahlungen haben.
Es war bekannt, dass “mobbbingtypische Verhaltensweisen“, welche der Arbeitgeber geschehen lies, bei Betroffenen Selbstmord auslösen konnte. Dr. Torsten Kunz stellte auf der Internetseite derMobbing_Teil_1.pdf" target="_blank" class="bb-url">Unfallkasse Hessen fest, dass eine norwegische Studie ergab, dass der jeder 6. Selbstmord begehen würde, wenn die Betroffenen Mobbing-Attacken ausgesetzt waren. Elke Boehme, Mitarbeiterin des DMP-Akquise-Teams in Düsseldorf, zeigte auf der Seite der Kirche des Bistums Aachen an, dass gemäss des Mobbing-Reports der Sozialforschungsstelle Dortmund die gesundheitlichen Folgen immens wären. Angstzustände, Konzentrationsschwächen bis hin zum Suizid sind möglich. Mehr als 3000 Menschen würden jährlich nach
Mobbing-Attacken Selbstmord begehen. Im Fall des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes, wo der Erblasser zu Lebzeiten zuletzt 8,44 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verdiente, und nach Angaben der Ehefrau Mobbing-Attacken am Arbeitsplatz ausgesetzt war, wobei zudem der Verlust des Arbeitsplatzes und der Abstieg in die Sozialhilfe bereits drohend Fakt war, hätte dem Bundesarbeitsgericht auffallen müssen, dass offensichtlich viele Anzeichen auf Selbstmord gestanden haben müssen. Denn auch in diesem Fall hätte die Ehefrau den Ehemann in einer "Bedarfsgemeinschaft" unterhalten müssen.
Was das Bundesarbeitsgericht nicht erkannte:
Das Motiv für den Selbstmord lag damit faktisch schon auf dem Tisch. Denn welcher Ehemann möchte es seiner Frau im Alter antun, das sie ihn (höchstwahrscheinlich bis zum Lebensende) finanziell unterhalten muss ?
Was war dagegen z.B. zu tun ?
Durch Mobbing irreparabl geschädigte Mobbing-Opfer, und somit potentielle Selbstmörder, hätten vor dem Ableben in Deutschland noch einiges erledigen müssen:
Gemäss dieses Urteils hatte der potentielle Selbstmörder grundsätzlich die zweifesfreie Beweisführung erst einmal zurechtzulegen, und ggf. dann der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit darzulegen, und zwar, dass Mobbing durch Mitarbeiter gegen ihn zu Lebzeiten stattgefunden hatte. Dazu gehörte auch die Beweisführung, dass noch mehr "mobbingtypischen Verhaltensweisen" tatsächlich durch Mitarbeiter ausgeführt wurden. Beim Arzt hätte er länger "karank machen" müssen, und immer wieder sein Leid am Arbeitslatz schildern müssen, und beim Arzt klar zu erkennen geben müssen, dass er Selbstmord begehen will. Der Arzt hätte immer wieder teure diagnostische Verfahren anwenden müssen, um den Zusammenhang der Erkrankung mit dem Mobbing-Tatbestand am Arbeitsplatz herzustellen. Einige Kuren hätten ggf. weitere Beweise kausal herstellen können, dass der Mobbing-Tatbestand im Zusammenhang mit der Erkrankung stand. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichtes hätte der angehende Selbstmörder sich von einem Facharzt urkundlich belegen lassen müssen, dass der angehede Erblasser nunmehr dauerhaft an "einer traumatischen Neurose" litt. Zu Lebzeiten hatte der potentielle Selbstmörder eine Mobbing-Klage einzureichen, und er hätte diese möglichst in der ersten Instanz für sich entscheiden müssen, damit die Kausalität zwischen den “mobbbingtypischen Verhaltensweisen“ und dem sich anbahnenden Selbstmord hergestellt werden konnte. Erst dann hätte er aus dem Leben scheiden dürfen, wenn die möglichen Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldzahlungen auf die Erben übergehen sollten. Die Erben hätten das Verfahren weiterführen können, wenn der Erblasser die zweifelsfreie Beweisführung zum anstehenden Erbe beifügt hätte, und wenn er als ein durch Mobbing irreparabel Geschädigter einen Abschiedsbrief zu Lebzeiten verfasst hätte, und dieser Abschiedsbrief als Testamentbeilage bei einem Notar beglaubigt wurde. Der Notar hätte dann diesen Abschiedsbrief zusammen mit dem Testament beim Amtsgericht hinterlegen müssen. Das hätte die Glaubwürdigkeit vor der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit auf das Maximum erhöht, und damit die Möglichkeit für die Erben vor der deutschen Abeitsgerichtsbarkeit zu obsiegen ebenfalls erhöht.
Da aber der völlig zweifelsfreie Beweis so gut wie überhaupt nicht durch Mobbing geschädigte Menschen mit Selbstmordabsichten zu erbringen war (und ist), blieb die Frage, wie es sein konnte, dass die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit die (fast) unmögliche Beweisführung der Kausalität zwischen den “mobbbingtypischen Verhaltensweisen“ durch Mitarbeiter gegen das Mobbing-Opfer verlangten, wenn die Mobbing-Opfer gerichtlich Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen wollten. Wie aufwendig eine Mobbing-Klage zu führen ist, soll das Beispiel hier zeigen. Das die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit nur sehr selten bereit war einer Mobbing-Klage stattzugeben, zeigten vielfach die Urteile. Der Gesetzgeber hatte fast völlig versäumt eine effektive Front gegen Mobbing in den Unternehmen aufzubauen. Das wiederum nährte den Verdacht, dass Unternehmen ungeschoren Mobbing als Kündigungsmaschinerie betreiben durften, wenn sie wollten, und dass dies auch politisch geduldet gewesen sein muss.
Was wäre besser gewesen ?
Die "Endlösung": Wieso Arbeiten, besser ist Stütze !
Auch angesichts dieses Urteils, und der schon fast übliche Umgang der Vorgesetzten mit ihren von den Jobs abhängigen Untergebenen, war es wohl besser das Sozialsystem auszunutzen, und überhaupt nicht zu arbeiten, - Die Sozialstütze war offensichtlich der beste Schutz gegen Mobbingattacken seitens der Mitarbeiter - . Als Schutz vor “mobbbingtypischen Verhaltensweisen“ bot sich die Kur, die Dauerarbeitslosigkeit, berufliche Massnahmen zur Berufsbildung und Weiterbildung, ABM, Sozialstütze, usw., an. Insbesondere für Mitarbeiter über 40 Jahre war diese gänzliche Verweigerung der Arbeitsleistung gegenüber den Arbeitgebern zu empfehlen, da viele Arbeitgeber, samt ihrer Personalentscheider, der Meinung waren, dass Arbeitskräfte über 40 Jahre zu "alt" zum Arbeiten wären. Um die "Alten" aus den lukrativen Arbeitsverhältnissen zu drängen, gingen die Personalverantwortlichen der Unternehmen, samt ihrer Verrichtungsgehilfen und Erfüllungsgehilfen als Mobber, mittels “mobbbingtypischen Verhaltensweisen“ gegen die "Alten" vor. Auffällig war, der der Straftatbestand der Nötigung gemäss § 240 StGB gegen Mobbing-Opfer als "Endlösung" in ca. 15 Jahren zig millionenfach offensichtlich ausgeübt wurde, - der arbeitsgerichtliche Nachweis sehr selten den Mobbing-Opfern gelang - . Den zig millionen Mobbing-Opfern blieb letztendlich nur noch die Selbstkündigung übrig. Andere "Lösungen" gab es zu keinem Zeitpunkt. Übrig blieb in vielen millionen Fällen nur die Dauerarbeitslosigkeit, Sozialstütze, und die Frühverrentung.
Nur Urteile gegen mobbende Arbeitgeber, die gab es millionenfach nicht.
Gab es einen Ausweg für den Erblasser, ohne an "einer traumatischen Neurose" dauerhaft zu erkranken ?
Offensichtlich sollte die Vorstellung der "Endlösung" der Wirtschaft, des Gesetzgebers, und der Politik, die den millonenfachen Jungbrunnen, - genannt Personalverleier - , erfanden, Abhilfe gegen die Erkrankung "einer traumatischen Neurose" schaffen.
Der fabelhafte Jungbrunnen der Personalverleier schaffte es die "Alten" plötzlich wieder "jung" werden zu lassen. Die "Alten" mussten sich nur bei den Personalverleiern als 5-Euro-Netto-Jobber verdingen. Manchmal gab es auch 10 Euro pro Stunde als Lohn, in seltenen Fällen auch sogar mal mehr. Auch hundettausende Praktikanten als 0-Euro-Jobber aus den beruflichen Weiterbildungsmassnahmen auf Staatskasse konnten wieder am Arbeitsleben teilhaben, weil sie z. B. in Unternehmen mit annehmbaren Lohnzahlungen eingesetzt wurden, ohne an der Lohnzahlung beteiligt zu werden. Plötzlich war wieder Arbeit da ! Da war toll ! Die Wirtschaft und die Politik war begeistert ! Die Arbeitslosenzahlen sanken ! Die nächste Bundestagswahl war bereits gewonnen ! Das Volk lies sich wieder volksverdummen ! Interessant dabei war aber, dass die erst rausgemobbten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei diesen Personalverleiern als Billiglöhner zu verbleiben hatten, weil kaum mehr lukrativen Jobs mit einer Nettoentlohnung oberhalb der Sozialhilfe in den Unternehmen zu bekommen waren, welche aber Verträge mit Personalverleiern hatten (war früher mal anders).
Die Politik und die Gewerkschaften versagten fast völlig:
Und wo war die SPD, die CDU, die Bauernpartei CSU, und die FDP in Sachen Mobbing, Mobbing/" target="_blank" class="bb-url">Bulling, und Billiglöhnerei Billiglöhnerei in Deutschland ? Musste dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts mal wieder so ausfallen, weil seitens des Gesetzgebers gegen Mobbing und Billiglöhnerei nichts geschah ? Und seitens der Gewerkschaften, welche über die Mitarbeitervertretungen hätten massiv auf Mobber einwirken können, von diesen Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen kam auch fast nichts.
Die verantwortlichen Behörden versagten ebenfalls fast völlig:
Die verantwortlichen Ämter für Abeitsschutz taten in Sachen Mobbing sehr wenig. Die Belastungsanalysen gemäss § 5 Arbeitsschutzgesetz wurden in aller Regel bei den Unternehmen nicht eingefordert und damit auch nicht geprüft. Ganz im Gegenteil, Arbeitgeber fossierten die Arbeitsüberlastung in den Unternehmen, wobei die Dauerarbeitsüberlastung zum Belegschaftsmmobbing genutzt wurde. Ein Beispiel dazu hier. Und noch eins hier. Vielmehr hätten die Ämter für Arbeitsschutz eine bundesweite Strafaktion gegen Unternehmen einleiten und dauerhaft aufrecht erhalten müssen, weil zahlreiche Unternehmen die Arbeitsüberlastung zur gnadenlosen Gewinnmaximierung als Mobbing-Dauerzustand duldeten. Wirklich dauerhaft zwingend ging aber keine staatliche Ebene gegen Arbeitsüberlastung und Mobbing in den Unternehmen vor, und so blieb Mobbing ein beliebtes illegales Kündigungsmittel der Personalentscheider, deren Verrichtungsgehilfen und Erfüllungsgehilfen als Mobber, die mittels der “mobbbingtypischen Verhaltensweisen“ die Kündigungsmaschinerie in deutschen Unternehmen in vollem Gang halten konnten, - häufig vorbei am Kündigungsschutzgesetz - . Das Kündigungsschutzgesetz und das allgemeine Gleichstellungsgesetz wurden zur kodifizierten Lüge. Und noch schlimmer, Deutschland blieb ein El Dorado für Mobber.
Ich meine, Mobbing/" target="_blank" class="bb-url">Bullying, Korruption, und Arbeitsschutz muss Wahlkampfthema werden.
Wählt nicht die CDU, SPD, die Bauernpartei CSU, oder die FDP, denn diese Parteien, deren Lobbyisten, deren Beziehungsgeflechte bis in Wirtschaft und Justiz, sind es im Grunde Schuld, weil sie zu wenig gegen die Missstände in Deutschland taten, so dass solche Fälle, wie hier in diesem Urteil, möglich werden konnten.
Gruss
Tom





